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1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Kleingeräten und Werkzeugen (nachfolgend „Mietgegenstand“).
1.2 Sie gelten sowohl gegenüber
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Mieter (B2B)“) als auch
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Mieter (B2C)“).
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen des Mietvertrages haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters nach Vertragsschluss (z. B. Mängelanzeigen, Kündigungen, Standortwechsel) bedürfen der Textform.
1.6 Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietdauer in betriebsfähigem, gereinigtem Zustand einschließlich der erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung, Prüfnachweise) zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden, die einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Bedienvorschriften sowie gesetzliche Vorschriften (z. B. StVO, Ladungssicherung) einzuhalten.
2.3 Der Mieter hat den Vermieter auf Anfrage über den jeweiligen Standort bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu informieren und jeden Standortwechsel unverzüglich mitzuteilen.
3.1 Für Mieter (B2B):
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
3.2 Für Mieter (B2C):
Der Mieter wird gebeten, erkennbare Mängel bei Übergabe anzuzeigen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
3.3 Der Vermieter ist berechtigt, nach eigener Wahl angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder einen funktional gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
3.4 Bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit des Mietgegenstandes entfällt die Mietzahlungspflicht für die Dauer der Beeinträchtigung. Bei teilweiser Gebrauchsminderung ist die Miete angemessen zu mindern.
4.1 Grundlage der Mietpreisberechnung ist eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Mehrarbeit, Wochenendarbeit, erschwerte Einsatzbedingungen sowie Mehrschichtbetrieb sind dem Vermieter anzuzeigen und werden gesondert berechnet.
4.2 Alle Preise verstehen sich
gegenüber B2B zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
gegenüber B2C einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine angemessene Mietvorauszahlung zu verlangen.
4.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Kaution als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis (insbesondere Mietzins, Schäden, Reinigung, Betankung, Verlust) zu verlangen. Die Kaution wird unverzinslich gestellt.
4.5 Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und Abrechnung aller offenen Forderungen wird die Kaution innerhalb angemessener Frist zurückerstattet.
4.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
B2B: nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
B2C: nach den gesetzlichen Vorschriften
5.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3 Zusätzliche Regelung für B2B:
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
5.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen und einfache Pflege- und Wartungsarbeiten (z. B. Reinigung, Kontrolle von Betriebsstoffen) auf eigene Kosten durchzuführen.
6.2 Schäden, Defekte oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eigene Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
6.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, einschließlich Diebstahl, Verlust und unsachgemäßer Nutzung.
7.1 Nur für Mieter (B2B):
Ruhen die Arbeiten aus Gründen, die weder der Mieter noch dessen Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Witterung, behördliche Anordnungen), länger als zehn aufeinanderfolgende Kalendertage, gilt ab dem 11. Tag eine Stillliegezeit. Für diese Zeit sind 75 % der vereinbarten Miete zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
7.2 Für Mieter (B2C):
Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
8.1 Der Mieter hat die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen.
8.2 Die Mietzeit endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes in betriebsfähigem, gereinigtem und – sofern zutreffend – vollgetanktem Zustand am vereinbarten Rückgabeort.
8.3 Erfolgt die Rückgabe verspätet oder nicht ordnungsgemäß, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen.
9.1 B2B:
Mietverträge mit bestimmter Laufzeit sind während der vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nicht ordentlich kündbar.
9.2 B2C:
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
9.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Kann der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht zurückgegeben werden, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert einschließlich aller Nebenkosten zu ersetzen.
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Für B2B: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.
11.3 Für B2C: Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Stand: Januar 2026